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In der Regel benötigen Bauherren zur Vorlage eines Bauantrags einen amtlich beglaubigten Lageplan mit einem Verzeichnis der Angrenzer ("Katasterauszug zur Bauvorlage") im Maßstab 1:1000.

Früher konnte man diese Unterlagen nur beim zuständigen Vermessungsamt in Landau a.d. Isar beziehen.

Seit Mai 2007 kann der amtl. Lageplan mit dem Verzeichnis der Angrenzer vom Markt Eichendorf über ein Online-Portal vom Vermessungsamt angefordert und vor Ort ausgedruckt werden (Auskunft hierzu erhalten Sie im Bauamt des Marktes Eichendorf, Tel. 09952/9301-24).

Hierfür fällt eine Gebühr von 36,00 € an, die zum Großteil wieder an das Vermessungsamt abzuführen ist.

Wird der Lageplan direkt beim Vermessungsamt in Landau beantragt, fallen ebenfalls Gebühren in Höhe von 36,00 € an.

Kontakt:

Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Landau a.d. Isar
Marienplatz 5 a
94405 Landau a.d. Isar
Tel. 09951/9801-0
http://www.adbv-landau.de

 

HINWEIS: Sämtliche hier zum Download zur Verfügung gestellten Dateien bezüglich der Bauleitplanung dienen lediglich der Vorinformation. Sie sind zur Maßentnahme ungeeignet und ersetzen nicht die Originalunterlagen! Für genauere Informationen raten wir zu einem persönlichen Gespräch im Bauamt.

  1. Flächennutzungsplan, Landschaftsplan
    Im Flächennutzungsplan wird für das gesamte Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung in den Grundzügen dargestellt. Der Flächennutzungsplan ist damit ein vorbereitender Bauleitplan (ohne Rechtswirkung nach außen); dies unterscheidet ihn vom Bebauungsplan.
    Der kommunale Landschaftsplan bildet ein zentrales Element der Umweltvorsorge auf gemeindlicher Ebene; integriert in den Flächennutzungsplan ist er eine wichtige Grundlage für die nachhaltige Entwicklung der Gemeinden.
    download type pdf Flächennutzungsplan, Erläuterungsbericht, Änderungen, Deckblätter
    In Ergänzung zum Flächennutzungsplan wurde im Jahr 2009 auch eine "Solarstudie" erarbeitet, die die Grundsätze für Freiflächen-Photovoltaikanlagen regelt. Diese ist ebenfalls unter obigem Link zu finden.


  2. Bauleitpläne, die sich im Aufstellungsverfahren befinden

    Die Aufstellung von Bauleitplänen, Städtebaulichen Satzungen und Außenbereichssatzungen erfolgt in einem nach dem Baugesetzbuch vorgeschriebenen Verfahren.

    Während des eingeschränkten Parteiverkehrs infolge der Coronavirus-Pandemie gilt für die Einsichtnahme in die Auslegungsunterlagen folgendes: Die Unterlagen liegen zur Einsichtnahme in einem separaten Raum auf, der dann einzeln betreten werden kann – vorher ist eine Terminvereinbarung (telefonisch unter 09952/9301-41 oder 09952/9301-0) oder per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! zu treffen. Sämtliche ausliegenden Unterlagen sind auch auf dieser Internetseite eingestellt und über den folgenden Link aufrufbar.



    download type pdfBauleitpläne und Baurechtssatzungen, die sich im Aufstellungsverfahren befinden


  3. Bebauungspläne  
    Die Gemeinden stellen Bebauungspläne auf, um die städtebauliche Entwicklung und Ordnung in der Gemeinde zu steuern. Bebauungspläne sind gemeindliche Satzungen; sie enthalten verbindliche Festsetzungen und bestimmen, wie die Grundstücke bebaut werden können.
    Folgende Bebauungspläne gelten bereits als gemeindliche Satzungen:

    download type pdfBebauungspläne


  4. Städtebauliche Satzungen
    Die Rechtsgrundlage bildet § 34 Abs. 4 Baugesetzbuch.
    Es wird zwischen Klarstellungssatzung, Entwicklungssatzung und Einbeziehungssatzung unterschieden.
    Folgende Städtebaulichen Satzungen gelten bereits:

    download type pdfStädtebauliche Satzungen


  5. Außenbereichssatzungen
    Die Gemeinden können im bauplanungsrechtlichen Außenbereich unter bestimmten eng begrenzten gesetzlichen Voraussetzungen die Errichtung vor allem von Wohngebäuden erleichtern, indem sie eine Außenbereichssatzung erlassen.
    Folgende Außenbereichssatzungen gelten bereits: 

    download type pdfAußenbereichssatzungen

 

Bauantrag, Baugenehmigung, Genehmigungsfreistellungsverfahren, Verfahrensfreiheit, Vorlage:

Lieber Bauherr!
Vor Errichtung oder Änderung eines Gebäudes ist abzuklären, ob eine Baugenehmigung erforderlich ist oder nicht.
Unter bestimmten Voraussetzungen (qualifizierter  Bebauungsplan) genügt die Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren ( Art. 58 Bayerische Bauordnung - BayBO).
Die verfahrensfreien Bauvorhaben sind in Art. 57 BayBO aufgeführt. Es sind jedoch eventuell trotzdem weitere Vorschriften betreffend Abstandsflächen (Art. 6 BayBO) und Brandschutz  (Art. 28 BayBO) einzuhalten.
Des Weiteren kann vor dem Abbruch von freistehenden Gebäuden keine Genehmigung/Vorlage nötig sein. In den anderen Fällen  ist die beabsichtigte Beseitigung  einen Monat vorher zu melden (Art. 57 Abs. 5 BayBO)
In den meisten Fällen ist es ratsam, sich vor der Durchführung beim Bauamt des Marktes Eichendorf oder bei der Bauaufsichtsbehörde am Landratsamt Dingolfing-Landau zu erkundigen.

Die Formulare zu den oben genannten Verfahren finden Sie hier.

Weitere wichtige Informationen/Telefonnummern:

  • Baubeginnsanzeige (Formular befindet sich in der Bauplanmappe) ausfüllen und über den Markt Eichendorf an das Landratsamt senden!
  • Bauwasseranschluss rechtzeitig vor Baubeginn beim Markt Eichendorf beantragen (Formular befindet sich in der Bauplanmappe oder  telefonisch)
  • Verlegung der Wasserversorgungsleitung in das Gebäude rechtzeitig beantragen (Formular befindet sich in der Bauplanmappe oder  telefonisch). Hierfür vom Bauherrn vorzusehende Leerrohre und Mauerdurchführungen sind vor Erstellung mit dem Bauhof abzusprechen.
  • Abwasseranschluss (falls nicht bekannt, evtl. Aufmaßblatt beim Markt Eichendorf vorhanden)
  • Abnahme der Abwasserleitungen und des Kontrollschachtes rechtzeitig beim Markt Eichendorf beantragen – Formular befindet sich in der Bauplanmappe! Die Entwässerungsanlage ist gemäß DIN 1986-100 auszuführen. In der gemeindlichen Entwässerungssatzung ist ein Haftungsausschluss wegen  Kanalrückstau enthalten.
  • Stromanschluss rechtzeitig beantragen bei E.ON  Netzcenter Vilshofen (08541/916-0)
  • Erdgasanschluss ist teilweise möglich – Anfragen an Kundenberater der ESB Erdgas Südbayern (08723/97870-0 oder 0160/8933230)
  • Telefonanschluss: Antrag stellen (telefonisch siehe Telefonbuch oder Anträge im Telekom-Laden erhältlich)
  • Verlegung Fernmeldekabel rechtzeitig beantragen bei Bauberatung Telekom Deggendorf 0800/3309755
  • Um Schäden zu vermeiden, vor Beginn von Erdarbeiten Bestandspläne über Kanal-, Wasser-  (bei  der Gemeinde), Strom- (beim Bayernwerk; Tel.: 0941/28003311), Telefon- (bei der Telekom; Tel.: 0991/29080-15) und Erdgasleitungen (bei der ESB; Tel.: 08723/97870-14) bei den vorgenannten Einrichtungen anfordern.
  • Kaminkehrermeister: rechtzeitig Absprache wg. Kaminausführung treffen!
    „Art. 78 (3) Feuerstätten dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der Kaminkehrermeister die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlage bescheinigt hat.“
  • Bei unvermeidlichen Arbeiten im Straßenraum rechtzeitig Antrag bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde stellen (Gemeindestraße = Markt Eichendorf, alle anderen Straßen = Landratsamt)
  • Bestandspläne anlegen über alle Leitungen, die später nicht mehr sichtbar sind (zumindest fotografieren!)
  • Beim Einzug Einbau des Wasserzählers beim Markt Eichendorf beantragen und Ummelden im Einwohnermeldeamt!
  • Baufertigstellungsanzeige über den Markt Eichendorf an das Landratsamt senden
  • Die öffentliche Straße nicht als Waschplatz für Baumaschinen benutzen. Wenn Betonschlämme in die Kanalisation gelangt, kann es später zum Rückstau kommen – Kosten für die Beseitigung der Schäden trägt der Verursacher!
  • Auch Baumaterialien nicht auf der öffentlichen Straße ablagern. Bei Anlieferungen z.B. Holzbohlen unter die Stützen/Räder der Abladekräne legen, damit die Asphaltierung nicht beschädigt wird.
  • Weiterhin weist der Markt Eichendorf vorsorglich darauf hin, dass aufgrund der Baumaßnahme evtl. Herstellungsbeiträge für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung nachberechnet werden müssen, falls der Gemeindeteil an die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung angeschlossen ist und sich die Geschossfläche oder die Grundstücksfläche erhöht. Auch, falls baurechtlich keine Vorlage  an die Gemeindeverwaltung zu erfolgen hat, ist der Grundstückseigentümer  verpflichtet, nach den Satzungen für vorgenannte  Einrichtungen,  beitragspflichtige Baumaßnahmen an die Gemeinde zu melden.

 

Der Markt Eichendorf ist beim Betrieb der öffentlichen Einrichtungen stets bemüht Energie zu sparen. Sei es durch den Austausch von Fenstern bei der Schulturnhalle, das Aufstellen von LED-Straßenleuchten in Neubaugebieten oder durch den Einbau von modernen Heizungsanlagen in öffentlichen Gebäuden wie z.B. dem Postsaal. Durch das Einsparen von Energie werden die Betriebskosten gesenkt und der CO2-Ausstoß reduziert.

Ein weiteres attraktives Einsparpotential bietet die Umrüstung von „alten“ Straßenbeleuchtungen auf moderne LED-Technik. Der Gemeinderat hat daher bereits im Frühjahr 2019 beschlossen, die stromfressenden und wartungsintensiven Langfeldleuchten (289 Stück!) im Gemeindegebiet durch LED-Leuchten zu ersetzen.

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