Das Standesamt ist in Deutschland (seit 1876) ein Amt zur Erledigung der im Personenstandsgesetz vorgesehenen Aufgaben, insbesondere zur Führung der Personenstandsregister, zur Erstellung von Personenstandsurkunden und anderem. Die Standesämter sind auf kommunaler Ebene organisiert.

Aufgaben und Organisation:

Die meisten der amtlichen Vorgänge betreffen Geburten, Eheschließungen oder Lebenspartnerschaften und Todesfälle (auch mit Ausstellung einer Sterbeurkunde). Diese drei Vorgänge dürfen nur amtlich vorgenommen werden, weil sie die Gesellschaft in hohem Maß betreffen und Missbräuche unbedingt zu vermeiden sind.
Die Sachbearbeitung obliegt Standesbeamten, die entsprechend ausgebildet und bestellt sein müssen.
Neben den Beurkundungen des Personenstandes und der Vorbereitung (sog. Anmeldung der Eheschließung) und Durchführung der Eheschließung und Begründung von Lebenspartnerschaften gehört die Ausstellung von Personenstandsurkunden zu den häufigsten Tätigkeiten im Standesamt, wo der Standesbeamte als Urkundsbeamter innerhalb seines Geschäftsbereiches öffentliche Urkunden ausstellt.

Weitere Aufgaben sind unter anderem die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung, die Entgegennahme und Beurkundung eidesstattlicher Versicherungen in Personenstandsangelegenheiten, die Beglaubigung und Entgegennahme von namensrechtlichen Erklärungen, die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen, die Führung der Testamentskartei, regional die Entgegennahme von Erklärungen zum Kirchenaustritt, Mitteilungen an andere Standesämter und die Mitwirkung bei der Bevölkerungsstatistik.

Wenn Sie Fragen zu diesen Themen haben, klicken Sie bitte zu weiteren und detaillierten Informationen einfach auf eines der unten aufgeführten Dokumente. Gerne beraten wir Sie natürlich auch persönlich im Rathaus zu den üblichen Öffnungszeiten.

Hier finden Sie weitere Informationen zu einzelnen Themen:


Für Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung:

Standesamt
Markt Eichendorf
Marktplatz 5
94428 Eichendorf
Tel. 09952/930119
Fax 09952/930134
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Bitte beachten Sie bei der standesamtlichen Trauung und geben Sie dies auch an Ihre Gäste weiter:
Bitte beachten Sie, dass im gesamten Rathausbereich (einschließlich Rathausinnenhof) wegen der Rutsch- und Verletzungsgefahr Reis, Konfetti, Blumenblüten o.ä. nicht gestreut oder verbreitet werden darf!
Bild- und Tonaufnahmen während der Trauung dürfen aus rechtlichen Gründen und auch im Hinblick auf evtl. Störungen der Eheschließungszeremonie nur mit Zustimmung des jeweiligen Standesbeamten vorgenommen werden. Eine Veröffentlichung im Internet (z.B. auf YouTube) oder eine Verbreitung über soziale Netzwerke ist aus urheberrechtlichen Gründen und Verletzung des Persönlichkeitsrechts (zumindest des Standesbeamten) grundsätzlich nicht gestattet. Die durch den jeweiligen Standesbeamten zugelassenen Aufnahmen sind nur als Erinnerung für Sie persönlich und Ihre nahen Verwandten bestimmt.

 

Kirchenaustritt

Mündliche Austrittserklärung
Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft bedarf nach Art. 3 Abs. 4 des Bayerischen Kirchensteuergesetzes zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der mündlichen Erklärung beim Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes.
Bitte bringen Sie zur Austrittserklärung Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass mit.
Dringend empfiehlt sich eine Terminvereinbarung unter der Tel.Nr. 09952/9301-19 (Standesamt).
Weiterer Ablauf
Das Standesamt meldet Ihren Kirchenaustritt weiter an das Einwohnermeldeamt, das Kirchensteueramt und an das Wohnsitzfinanzamt.
Zum Heiratseintrag wird der Austritt nur auf ausdrücklichen Wunsch eingetragen.
Sie erhalten eine beglaubigte Abschrift für Ihre Unterlagen bzw. zur Weitergabe an Steuerberater oder Arbeitgeber.
Gebühren
Für die Aufnahme einer Niederschrift über die mündliche Austrittserklärung und die Ausstellung der Abschrift wird eine Gebühr in Höhe von 35 EUR erhoben.
Hinweise
Die Angaben zur Taufe sind freiwillig und dienen der Verwaltungserleichterung bei den Religionsgemeinschaften, die die Austritte in ihren Registern vermerken.